Skip to main content

Email: leitung@arche-noah-thalfang.de | Telefon: 06504 - 474

Unsere Arbeit

UNSER LEITBILD

WER SIND WIR? – STRUKTURDATEN UNSERER KITA

  • Nach Betriebserlaubnis kann unsere Kita 90 Kinder aufnehmen, davon 88 Kinder im Alter von 2-6 Jahren sowie 2 Kinder im Alter ab 1 Jahr.

Intern wurde die Betriebserlaubnis wie folgt umgesetzt:

  • 2 Gruppen mit Kindern von 1-4 Jahre
  • 2 Regelgruppen für Kinder von 3 - 5 Jahre
  • 1 Vorschulgruppe

Die Plätze sind in unterschiedliche Betreuungsmodelle eingeteilt.

Wie im KiTa-Zukunftsgesetz festgeschrieben, kann bei uns jedes Kind mindestens 7 Stunden durchgehend betreut werden, inklusive Mittagessen. Damit den Anforderungen an eine gesunde Ernährung von Kindern bestmöglich Rechnung getragen werden kann, wird das Essen in der Einrichtung frisch zubereitet.

Wir arbeiten nach dem „teiloffenen Konzept“ und haben gruppenübergreifende fest installierte Angebote wie z.B. Yoga, Frühstücksbuffet, Werkstatt, Musik- und Singkreis.


VORWORT ZUM LEITBILD

Jeden Tag aufs Neue stellen wir uns der Herausforderung unsere Kinder mit all ihren Eigenschaften anzunehmen und damit unseren Leitspruch zu leben:

„Wo ich mich geborgen fühle, kann ich mich entwickeln!“

Unser Leitbild ist die verbindliche Grundlage der Fachkräfte für ihr pädagogisches Handeln. Es spiegelt unsere Grundhaltungen und Werte, formuliert übergeordnete Zielvorstellungen, erzeugt Transparenz, stellt unser unverwechselbares Profil dar und ist auf der Reflexionsebene Grundlage für zukünftige Planungen.

Wir begleiten Kinder unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Lebenssituationen, unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen unter den Aspekten Bildung, Erziehung und Betreuung.

Unser Leitbild wird mit Kindern, Sorgeberechtigten, Mitarbeitern, Träger und anderen kooperierenden Institutionen jeden Tag sichtbar gelebt. In unserem Leitbild wird deutlich, wie diese Grundgedanken unsere Arbeit prägen.

1. UNSER BILD VOM KIND PRÄGT UNSERE PÄDAGOGISCHE ORIENTIERUNG!

Die Basis unserer Arbeit ist die Annahme und Wertschätzung eines jeden einzelnen Kindes. Durch stabile Bindungen und ein anregendes, herausforderndes Umfeld tragen wir Sorge dafür, dass sich die Kinder bei uns geborgen fühlen und sich durch Selbsttätigkeit und Selbstbildung ihren Anlagen entsprechend frei entwickeln können. Wir begleiten Kinder beim Erkunden ihrer Welt durch Herz, Hand und Kopf. Wir unterstützen die Kinder darin, ihre gegenwärtige und zukünftige Lebenssituation so selbstbestimmt wie möglich zu bewältigen und sich in positiver Weise in ihre soziale Umwelt (Gesellschaft) zu integrieren.

Wir achten auf ausreichende Bewegung, damit sich die motorischen Fähigkeiten der Kinder so gut ausprägen, dass sie sich und ihre Umwelt in unterschiedlichster Weise wahrnehmen und entdecken.

Dadurch können die Kinder zu Persönlichkeiten heranreifen, die eigenverantwortlich entscheiden und handeln und so zur Gestaltung unseres Miteinanders beitragen. In der Beziehung zur Umwelt erfährt das Kind seine eigenen Grenzen.

Unser „teiloffenes Konzept“ schafft dafür die notwendigen Rahmenbedingungen. Kinder brauchen vielfältige Erfahrungen – daher berücksichtigen wir in unserer alltäglichen Arbeit kontinuierlich und ganzheitlich all die unterschiedlichen Bildungsbereiche, die auch in den Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland – Pfalz beschrieben werden.

2. FACHKOMPETENTES PERSONAL GESTALTET DIE ARBEIT IN UNSERER KITA!

Unser Miteinander ist geprägt durch einen vertrauensvollen, offenen Umgang. Die Freude an der Arbeit mit dem Kind verbindet uns als Team. Unser professionelles Handeln wird bestimmt von unserem Bild vom Kind, den gesetzlichen Grundlagen, dem Lebensumfeld und der pädagogischen Zielsetzung. Jeder Einzelne bereichert unsere Arbeit mit seiner Persönlichkeit und seinen individuellen Fähig- und Fertigkeiten.

Kollegiale Beratung, Fortbildung und zielorientierte Qualifizierungen sichern unsere Qualität.

3. ERZIEHUNGSPARTNERSCHAFT MIT PERSONENSORGEBERECHTIGTEN – DER SCHLÜSSEL ZUR BESTEN ENTFALTUNG DER KINDER!

Wir begegnen Sorgeberechtigten, als erste Bezugspersonen des Kindes, mit Wertschätzung und Verständnis und berücksichtigen und akzeptieren deren Haltungen und Lebenssituationen. Gemeinsam mit ihnen begleiten wir die Entwicklung der Kinder und unterstützen sie in ihrer Erziehungsarbeit. Sorgeberechtigte haben bei uns die Möglichkeit, ihre vielen unterschiedlichen Talente einzubringen und so an der Gestaltung unserer Arbeit zum Wohle der Kinder aktiv mitzuwirken. Z.B. im Elternausschuss, im Förderverein, bei Festen und Feiern. Es finden regelmäßige Entwicklungsgespräche, ein kurzer Infoaustausch und Themenabende statt.

4. UNSER TRÄGER SCHAFFT GUTE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS PERSONAL UND DEREN ERZIEHUNGSAUFTRAG!

Unser Träger sorgt gemeinsam mit dem Personal für eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Weiterentwicklung unserer Einrichtung. Er schafft die Rahmenbedingungen im Bezug auf personelle, finanzielle, bautechnische und gesetzliche Voraussetzungen. Er vertritt die Interessen unserer Kita in der Öffentlichkeit.

Loyalität, Vertrauen und Mitverantwortung prägen die Zusammenarbeit der Kita mit ihrem Träger. Eine offene Kommunikation und gegenseitige Beratung im Bezug auf pädagogische Konzepte und Rahmenbedingungen sind eine Selbstverständlichkeit.

5. KOOPERATIONEN ALS AUFWERTUNG UNSERER PÄDAGOGISCHEN ARBEIT!

Wir stehen in Verbindung mit: anderen Kitas, Ärzten und Therapeuten, Beratungsstellen, Schulen, Fachschulen, Nationalparkamt, Kirchen, Ämtern, Fortbildungsinstitutionen, Betrieben und Institutionen vor Ort, ehrenamtlich Tätigen und der Presse.

Die Zusammenarbeit mit verschiedenen Gremien und Kooperationspartnern ist für eine gute pädagogische Arbeit unerlässlich – sowohl im Bezug auf das Wohlergehen der Kinder, unsere Angebote, unserem Profil in der Öffentlichkeit, als auch bei der Instandhaltung des Gebäudes. Unsere Kooperationspartner unterstützen uns in unserer Arbeit und werten sie auf. Gegenseitige Wertschätzung und eine transparente Vorgehensweise zeichnen unsere Kooperationen aus.

6. WER SICH NICHT WEITERENTWICKELT BLEIBT STEHEN!

Wir nehmen die gesellschaftlichen, pädagogischen und politischen Wandlungsprozesse an und nutzen sie als Chancen, konkrete Perspektiven öffentlicher Erziehung in unserer Kita zu entwickeln. Unser QM-System gewährleistet eine zeitgemäße Überprüfung und Weiterentwicklung unserer Arbeit. Beobachtung und Dokumentation ermöglichen uns, bedürfnisorientiert zu handeln. Z.B. auf Familiensituationen, die kindliche Entwicklung, Sprachbildungsprozesse, pädagogische Konzepte, Öffnungszeiten (um nur einige Themenbereiche unseres differenzierten Arbeitsfeldes zu nennen).

In Zeiten ständiger Veränderungen ist es uns besonders wichtig, Kindern und Personensorgeberechtigten Sicherheit zu vermitteln durch Stabilität und Verlässlichkeit.


Kita-Ordnung

AUFNAHMEBEDINGUNGEN

1.1         
Wir sind stets um bedarfsgerechte Angebote bemüht. Die Eingewöhnungszeit für diese Kinder beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Das den Personensorgeberechtigten ausgehändigte verbindliche Eingewöhnungskonzept ist Bestandteil dieses Vertrages.

1.2         
Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können die Kindertageseinrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

1.3         
Damit Ihr Kind in unserer Einrichtung aufgenommen werden kann, benötigen wir bis zum Tag der Aufnahme folgende schriftliche Unterlagen:

    • das ausgefüllte und unterschriebene Vertragsheft mit notwendigen Belehrungen und Einverständniserklärungen
    • Nachweis der Masern-Immunität (Kinder ab 1 Jahr 1 Masernschutzimpfung, Kinder ab 2 Jahren mindestens 2 Masernschutzimpfungen)

2.1 
Die Eltern/Personensorgeberechtigten können den Vertrag mit der Kindertageseinrichtung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

2.2
Für Kinder, die eingeschult werden, ist eine schriftliche Abmeldung nicht erforderlich.

2.3
Der Träger der Kindertageseinrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.  Kündigungsgründe können u.a. sein, wenn die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Erinnerung wiederholt nicht beachtet werden.

2.4
Das Recht von Personensorgeberechtigten und Träger zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

3   ÖFFNUNGSZEITEN

3.1 Öffnungszeiten je nach Vertragsmodell

  • Modell 1: 07:00 - 17:00 Uhr (10 Stunden Betreuungszeit)
  • Modell 2: 07:30 - 16:30 Uhr (9 Stunden Betreuungszeit)
  • Modell 3: 08:00 - 16:30 Uhr (8,5 Stunden Betreuungszeit)

 

3.2 Ferientermine und andere Schließtage

Ferientermine und andere Schließtage werden in Abstimmung mit dem Träger und der gesetzlich vorgesehenen Eltern- und Sorgeberechtigtenvertretung festgelegt. Sie werden in der Regel zum Ende des Kalendervorjahres bekanntgegeben.

3.3          
Muss der Kindergarten aus besonderem Anlass (z.B. Krankheit, Heizungsausfall) geschlossen bleiben, werden die Personensorgeberechtigten schnellstmöglich darüber unterrichtet.

4 ELTERNBEITRÄGE

4.1
In Rheinland-Pfalz sind Kindergartenplätze für Kinder ab 2 Jahren beitragsfrei.

4.2
Krippenplätze für Kinder im Alter von 1–2 Jahren sind beitragspflichtig
(die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Weitere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich).

4.3 Mittagessen

Für die Teilnahme am Mittagessen wird eine Pauschale erhoben, die wie folgt, in 3 Varianten angeboten wird:

  •      Variante 1:        3-mal Mittagessen/Woche                     monatliche Pauschale: 30 Euro
  •      Variante 2:        5-mal Mittagessen/Woche                     monatliche Pauschale: 50 Euro
  •      Variante 3:        keine Teilnahme am Mittagessen           monatliche Pauschale:   0 Euro

Die Anmeldung ist verbindlich für das gesamte Kita-Jahr. Eine Änderung der Variante ist nur bei wichtigen Gründen und mit Rücksprache der Kita-Leitung möglich.

Ab einer zusammenhängenden Fehlzeit von 14 Tagen (Krankheit, urlaubsbedingter Abwesenheit) kann ein anteiliger Betrag nach Rücksprache mit der Kita-Leitung erstattet werden. Diese Erstattung erfolgt nach Ende des Kita-Jahres.

Finanzielle Unterstützung zur Mittagsverpflegung: Familien, die Leistungen von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich oder dem Jobcenter erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch „Bildungspaket“ genannt) für ihre Kinder. Dies kann die Bezuschussung oder Übernahme der Kosten für das Mittagessen (Gutschein) in der Kita sein. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeinde Thalfang.

4.4 Allgemeine Verpflegung

Für die allgemeine Verpflegung ist ein Kostenbeitrag von monatlich 6,00 € zu zahlen. Dieser Beitrag beinhaltet das tägliche Getränkeangebot, den Nachmittagssnack sowie das monatliche Frühstückbuffet. Des Weiteren werden davon die Knabbereien und Getränke für Elternabende zur Verfügung gestellt. Der Kostenbeitrag ist auch während der Schließtage der Kita zu entrichten. Dies bedeutet, dass der Beitrag für das ganze Jahr zu zahlen ist (jährlich 72,00 €).

Fälligkeit: Der Einzug der Beiträge (Pauschale Mittagessen sowie allgemeine Verpflegung) erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf zum 15. des laufenden Monats im Voraus durch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für SEPA-Basislastschriften. Sollte das Einzugsdatum für SEPA-Lastschriften auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, wird das Geld am darauffolgenden Arbeitstag eingezogen. Anfallende Rücklastschriftgebühren aufgrund fehlender Deckung Ihres Bankkontos gehen zu Ihren Lasten.

Wir verweisen auf folgende Satzung vom 01.09.2023 → Satzung Mittagessen

Für die Abrechnung der Elternbeiträge ist die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf zuständig.

Frau Angelina Klein, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., 06504/9140116

Frau Beate Kimmling, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., 06504/9140123

5 REGELUNGEN IN KRANKHEITSFÄLLEN

5.1
Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren oder akuten Krankheit muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden. Ein Besuch der Kindertageseinrichtung ist im Interesse Aller dann nicht möglich. Die Personensorgeberechtigten werden über Erkrankungen in der Kita informiert.

Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung bei der Einhaltung dieser Regelung zum Wohl der Gemeinschaft der Kindertageseinrichtung. Weitere Ausführungen  unter „Infektionsschutzgesetz“.

6 AUFSICHT

6.1
Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter/-innen erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthalts der Kinder in der Kindertageseinrichtung einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen o.ä.

6.2
Auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich.

Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Kindertageseinrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Bezweifeln die Mitarbeiter/-innen, dass ein Kind den Weg alleine zurücklegen kann, so ist die Leiterung rechtlich verpflichtet, die Bedenken mit den Eltern zu besprechen.

6.3 
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiter/-innen in den Räumen der Kindertageseinrichtung oder auf unserem Außengelände und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von den Personensorgeberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Personensorgeberechtigten erklärt, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Kindertageseinrichtung an der Grundstücksgrenze.

6.4 
Bei Festen und Feiern, zu denen außer den Kindergartenkindern auch andere Personen (z.B. Verwandte, Gemeinde usw.) eingeladen sind, liegt die Aufsicht für die teilnehmenden Kinder nicht beim Fachpersonal der Kindertageseinrichtung, sondern bei den Begleitpersonen der Kinder.

7 VERSICHERUNGEN

7.1
Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a, 8 Abs. 1,2 Nr.1, SGB VII gegen Unfälle versichert:

  • auf dem direkten Weg zur Kindertageseinrichtung und zurück,
  • während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung
  • bei allen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb des Grundstücks (Ausflüge, Spaziergänge, Feste und dergleichen).

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.

7.2
Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zu der Kindertageseinrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann.

7.3
Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen.

VERTRETUNG DER PERSONENSORGEBERECHTIGTEN

Die Vertretung der Personensorgeberechtigten richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen:

  • Elternausschussverordnung (Rheinland-Pfalz) - Informationen dazu erhalten Sie in der Kindertageseinrichtung.

WAHRNEHMUNG DES SCHUTZAUFTRAGES

Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gehört es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, ohne den Vorrang der Elternverantwortung einzuschränken. § 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter und verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger von Kindertageseinrichtungen an dieser Aufgabe.

Jugendämter und freie Träger schließen Vereinbarungen, in denen den Kindertageseinrichtungen konkrete Vorgehensweisen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgegeben sind. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe geht es den Kindertageseinrichtungen in erster Linie darum, das Wohl der Kinder zu schützen, mit den Familien/Erziehungsberechtigten vertrauensvoll zusammen zu arbeiten, gemeinsam nach Lösungen zu suchen und Unterstützungs- oder Hilfemöglichkeiten aufzuzeigen.

Kinderschutz hat für uns Priorität vor allem Anderen und ist Bestandteil unseres Erziehungs-, Bildungs-, und Betreuungsauftrages. Schon Prävention bedeutet für uns Kinderschutz.

10 INFORMATIONEN ZUM BUSTRANSPORT DER KINDER

Wir weisen darauf hin, dass der Bustransport der Kinder zur Kita bzw. von der Kita nach Hause in den Verantwortungsbereich der Personensorgeberechtigten fällt. Die Personensorgeberechtigten der Buskinder werden daher gebeten, ihren Kindern die Verhaltensregeln beim Ein- und Aussteigen und vor allem während der Busfahrt zu erklären. Weiterhin empfehlen wir gegebenenfalls auch einmal Rücksprache mit dem Busfahrer zu halten, um Informationen zum Verhalten seines Kindes zu erhalten. Die Einhaltung dieser Regeln ist wichtig, damit ein sicherer Transport gewährleistet werden kann (selbstverständlich greifen wir auch in der Kita diese Thematik auf.)

Bitte stellen Sie sicher, dass für Notfälle eine Telefonnummer in der Tasche Ihres Kindes zu finden ist, damit Sie schnellstmöglich informiert werden können. Sprechen Sie auch mit Ihrem Kind darüber.

11   VERSCHIEDENES

11.1     
Damit Ihr Kind seine Bezugserzieherin in seinem gewohnten Umfeld kennenlernen kann, bieten wir auf freiwilliger Basis einen Hausbesuch an.

11.2
Spezielle Dinge wie Frühstück, Turnkleidung, Malkleidung, Matschkleidung, Babypflegemittel etc. werden in Absprache mit den Mitarbeiter/-innen besonders geregelt.

11.3      
Wir bitten Sie (auch aus versicherungstechnischen Gründen), darauf zu achten, dass die Kinder für den Besuch der Einrichtung kind- und zweckgemäße Kleidung sowie Schuhwerk tragen, die zum Spielen in der Gruppe und auf dem Außengelände geeignet ist.

11.4
Die Kinder müssen innerhalb der Einrichtung feste, geschlossene Hausschuhe tragen, um Unfallgefahren so gering wie möglich zu halten


GESETZLICHE GRUNDLAGE

Die Landesverordnung Kita Gesetz (LVO zum KitaG § 6 Absatz 5) legt fest:

  • ganzjährige grundsätzliche Sicherstellung geeigneter Erziehungskräfte SGBG VIII § 72a
  • Sicherstellung des Trägers, dass das für den Betrieb einer Einrichtung erforderliche Personal während der Dauer der Betriebserlaubnis zur Verfügung steht und persönlich geeignet ist

Dennoch kommt es im Kita-Alltag immer wieder zu Personalausfällen durch Krankheit, Beschäftigungsverbot, Urlaub, Fortbildung, Abbau von Überstunden, unbesetzten Stellen...

Unsere Ziele

Unser individueller Handlungsplan macht transparent, dass das pädagogische Angebot in unserer Kita nicht grundlos eingeschränkt wird.

Durch unseren Maßnahmenkatalog wird sichergestellt, dass:

  • das Kindeswohl durch die Gewährleistung der Aufsichtspflicht oberste Priorität besitzt
  • wir unsere pädagogische Arbeit im Blick haben und adäquat auf die jeweilige Situation im Hause abstimmen
  • der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter berücksichtigt und einer Überbelastung des Personals vorgebeugt wird
  • Transparenz geschaffen wird gegenüber Personensorgeberechtigten, den Jugendämtern, dem Sozialamt...

Im Falle von reduzierten Öffnungszeiten oder Schließung der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten auch gefordert, ein eigenes, die Kita ergänzendes Unterstützungssystem aufzubauen.

UNSERE VORGEHENSWEISE

Um bei Personalausfällen entsprechend zu handeln, werden täglich die anwesenden Kinder gelistet und der Personalausfall erfasst. Auf dieser Grundlage werden die Kinderzahlen in Relation zum vorhandenen Personal ermittelt. Ist eine Berufspraktikantin in unserem Hause beschäftigt, kann diese teilweise Personalausfälle kompensieren. Planbarer Personalausfall wird zu Wochenbeginn im Orgateam besprochen und protokolliert. Die Leitung, beziehungsweise die Leitung in Absprache mit dem Personal, leitet unter Berücksichtigung des pädagogischen Angebotes, den räumlichen Gegebenheiten und den Gruppenstrukturen daraufhin die entsprechenden Maßnahmen ein.

Nach hausinternen Absprachen werden folgende Maßnahmen eingeleitet:

  • Dienstplanänderungen – werden von der Leitung vorgenommen. Da in unserer Einrichtung viele Teilzeitkräfte arbeiten, existiert in unserem Hause eine hohe Flexibilität im Bezug auf Dienstverschiebungen. Sei es, dass eine Kollegin kurzfristig an einem Tag mehr Stunden leistet oder eine Kollegin aus dem Vormittagsdienst ihren Dienst auf den Nachmittag verlegt, da recht viele unserer Kinder die Betreuungszeiten bis zur Kita-Schließung nutzen.
  • Einsatz einer Springerkraft – verantwortlich dafür ist die Leitung. Wir sind in der glücklichen Lage, dass unser Träger eine zusätzliche Springerkraft als Krankheitsvertretung für die beiden Thalfanger Kitas eingestellt hat. Die Einrichtungsleitungen entscheiden situativ über deren Einsatz.
  • Interne Springerkraft – Leitung entscheidet in Absprache mit dem jeweiligen Personal über deren Einsatz. In unserem Hause ist intern generell eine Springerkraft benannt, die allen Kindern bekannt ist. Dadurch ist von Beginn an eine gewisse Vertrauensbasis gewährleistet, wenn diese Kraft bei Personalausfällen in den Gruppen eingesetzt wird.
  • Umverteilung von Personal – Leitung entscheidet in Absprache mit dem Personal. Wir achten grundsätzlich darauf, dass die Kinder von einer ihrer Bezugserzieherinnen in ihnen bekannten Räumlichkeiten betreut werden. Insbesondere gilt dies für die U3-Kinder.
  • Einsatz von Nichtfachkräften – Leitung entscheidet in Einvernehmen mit dem Träger. Wir haben uns einen Pool von vertrauten Nichtfachkräften aufgebaut. Diese können wir situativ bei Personalausfällen ansprechen. Außerdem setzen wir unsere Hauswirtschaftskräfte über deren Stundenkontingent hinaus z.B. bei der Mittagstischbetreuung mit ein. Dies erwies sich als sehr positiv, da sie den Kindern bekannt sind.
  • Gruppenzusammenlegungen – Leitung entscheidet in Absprache mit dem Personal. Die Kinder aus dem Nestbereich werden in einer Nestgruppe betreut. Am Nachmittag wechseln einige Regelkinder in den Nestbereich. Je nach Anzahl der anwesenden Kinder werden die Essens- und Ruhekinder umverteilt. Wenn das Wetter es zu lässt, fassen wir Gruppen auf unserem großzügigen Außengelände zusammen.
  • Individuelle Fördermaßnahmen entwicklungsverzögerter Kinder sind nicht mehr leistbar – Leitung entscheidet in Absprache mit dem Personal. Besonders betrifft dies Kinder, die dringend eine Stärkung im sozial – emotionalen und sprachlichen Bereich benötigen.
  • Schließung von Funktionsbereichen – Leitung entscheidet in Absprache mit dem Personal. Wir achten darauf, dass nicht immer die gleichen Funktionsbereiche geschlossen werden. Die Schließung der Bewegungsbaustelle ist die letzte Option. Unser Außenspielplatz kann nur eingeschränkt genutzt werden.
  • Ehrenamtliche Mitarbeiter – Die Leitung entscheidet über deren Einsatz. Wir versuchen ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen. Z.B. für Lese- oder Musikangebote.
  • Ausfall von Verfügungszeiten – Die Leitung entscheidet in Absprache mit dem Personal.
  • Stornierung von Fortbildungen, Tagungen, Fachtreffen – Verantwortlich dafür ist die Leitung.
  • Reduzierung von Angeboten – Leitung entscheidet in Absprache mit dem Personal, besonders wenn sie sehr personalintensiv sind, z.B. Ausfall unseres Waldtages, Angebote in unserer Werkstatt, gezielte Förderangebote für einzelne Kinder oder Kleingruppen, Ausfall der Ruhezeit bei den Kindern von 3-6 Jahren.
  • Reduzierung von Elternveranstaltungen – Leitung entscheidet in Absprache mit dem Träger. Infoveranstaltungen, gemeinsame Feste, Themenelternabende, Eltern- oder Großelternnachmittage können nicht oder nur eingeschränkt stattfinden.
  • Reduzierung der Öffentlichkeitsarbeit – Leitung entscheidet in Absprache mit dem Träger. Eine Teilnahme am „Lebendigen Adventskalender“ oder an Veranstaltungen in der Gemeinde ist nicht mehr möglich. Eingeschränkte Darstellung unserer Arbeit in der Öffentlichkeit – z.B. Artikel auf der Homepage, im Amtsblatt oder in der Zeitung.
  • Verschiebung von Neuaufnahmen und Eingewöhnungen – Leitung entscheidet in Absprache mit dem Träger, der daraufhin das Kreis- und Landesjugendamt informieren muss. Hier sprechen wir die Personensorgeberechtigten persönlich an und haben deren Lebenssituation im Blick. Zeitliche Verschiebungen werden miteinander abgesprochen.
  • Reduzierung von Öffnungszeiten für die gesamte Kita – nach Absprache der Leitung mit dem Träger, dem Kreis- und Landesjugendamt. Bevor diese Maßnahme umgesetzt wird sprechen wir die Personensorgeberechtigten an, nur dringende Bedarfszeiten zu nutzen. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Eltern dafür grundsätzlich Verständnis aufbringen.
  • Schließung der Einrichtung – nach Absprache der Leitung mit dem Träger, dem Kreis- und Landesjugendamt. Durchgeführte Maßnahmen zur Kompensation des Personalausfalls werden täglich in einem Vordruck (in Anlehnung an das Formular des Landesjugendamtes) dokumentiert.

GESETZESTEXTE ALS VERBINDLICHE GRUNDLAGEN UNSERER PÄDAGOGISCHEN ARBEIT

Durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) auf Bundesebene, das Kindertagesstätten-gesetz für das Land Rheinland-Pfalz und die Erziehungs- und Bildungsempfehlungen für Rheinland-Pfalz erhält die Kindertagesstätte einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag.

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz auf Bundesebene
    § 1: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“
  • Kindertagesstättengesetz für das Land Rheinland-Pfalz
    Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb einer Kindertagesstätte in Rheinland-Pfalz zusammengefasst, z.B. § 2 des Kindertagesstättengesetzes: „Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen“
  • Die Erziehungs- und Bildungsempfehlungen für Rheinland-Pfalz
    Sie sind verbindliche Grundlage für die pädagogische Arbeit der Kindertagesstätten aller Träger in Rheinland-Pfalz
  • Wahrnehmung des Schutzauftrages nach §8a SGB VIII

Die Gesetzestexte können in unserer Kindertageseinrichtung eingesehen werden.

BELEHRUNG GEM. §34 ABS. 5 S. 2 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ ( IFSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Kindertageseinrichtung besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Erzieher/ -innen oder Betreuer/ -innen anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn

1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden)

2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Verdacht auf Röteln und Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist

4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht

Ein Betretungsverbot besteht auch für Kontaktpersonen, in deren Wohnumfeld nach ärztlichem Urteil, eine in der Auflistung bezeichnete Erkrankung oder ein Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung vorliegt.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Scharlach, Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut-und Schleimhaut-kontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten.

Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Personensorgeberechtigten der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-,,Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Kindertageseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden.

Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Wir behalten uns zum Schutz der anderen Kinder vor, in besonderen Situationen bei erneutem Kita-Besuch ein schriftliches ärztliches Urteil einzufordern.

ZECKENENTFERNUNG

Ihr Kind steht während des Aufenthaltes in der Kita unter der Aufsicht und Betreuung der Erzieher. Anstelle der Personensorgeberechtigten müssen diese verantwortlich handeln, wenn für die Kinder Gefahr besteht. Dies gilt auch, wenn die Aufsichtsperson eine Zecke bemerkt.

Beim Entfernen von Zecken geht es darum, schnell zu handeln. Die Zecke sollte möglichst schnell entfernt, die Bissstelle markiert und die Personensorgeberechtigten informiert werden (mit ggf. Hinweis, den Arzt aufsuchen). Zeckenbisse sollte man mindestens 1 Woche lang genau beobachten. Die Entfernung der Zecke wird in der Einrichtung dokumentiert.

Um dies klar zu regeln, ist eine Einverständniserklärung zu unterschreiben. (Weitere Infos dazu: https://www.ukrlp.de/fileadmin/ukrlp/daten/pdf/Informationsblaetter/Zecken_lauern_nicht_nur_im_Gras.pdf)

ALLERGENKENNZEICHNUNG IN UNSERER KITA

Nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung müssen alle Nahrungsmittel allergengekennzeichnet werden. Für alle Nahrungsmittel, die in unserer Kita zum Mittagstisch und zum Frühstück angeboten werden, sind die Allergene ermittelt und entsprechend dokumentiert.

Mittagstisch: Auf den aushängenden Speiseplänen sind die Zusatzstoffe und die Allergene der entsprechenden Lebensmittel zu Ihrer Kenntnisnahme notiert. Unser Frühstücksbuffet: Alle Lebensmittel, die wir bei unserem regelmäßig stattfindenden Frühstücksbuffet anbieten, sind gelistet mit Herstellerangaben und Allergenen. Die Listen können jederzeit eingesehen werden.

"Das Unionsrecht sollte nur für die Unternehmen gelten, wo der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad im Bezug auf den Vertrieb von Nahrungsmitteln voraussetzt. Das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Zusammenkünften auf lokaler Ebene fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung." → Das heißt für uns: Bringen Personensorgeberechtigte Speisen für den Geburtstag des Kindes, ein Kita-Fest, einen Elternnachmittag usw. mit, müssen die Allergene NICHT gekennzeichnet werden.

Auch wenn die Allergenkennzeichnung im ersten Moment als lästig empfunden oder in Frage gestellt wird, für Betroffene ist sie sehr hilfreich. Immer mehr Menschen und auch schon Kinder sind durch Allergene gesundheitlich belastet.

DAHER WEISEN WIR DARAUF HIN, DASS DIE ELTERN IN DER VERANTWORTUNG SIND, UNS ALLERGENUNVERTRÄGLICHKEITEN IHRER KINDER MITZUTEILEN.

INFORMATIONEN ZUR HERSTELLUNG UND ZUM VERZEHR VON SPEISEN UND GETRÄNKEN IN DER KITA

Die Lebensmittelhygieneverordnung vom 15. August 2007 regelt den Umgang mit Lebensmitteln in der Kindertageseinrichtung. In unserer Kindertageseinrichtung werden mit den Kindern Speisen und Getränke im Rahmen von hauswirtschaftlichen Aktionen/pädagogischen Projekten hergestellt und verzehrt (z.B. Kuchen, Obstsalat usw.). Beim Mitbringen von Speisen sind laut Lebensmittelhygieneverordnung folgende Vorkehrungen zu treffen:

  • Es dürfen keine offenen, leicht verderblichen oder rohen Lebensmittel zum Garen und/oder für den Verzehr in die Kindertageseinrichtung mitgebracht werden
  • Es dürfen keine Speisen, die rohe Eier enthalten, mitgebracht werden (z.B. Speisen mit Mayonnaise, Pudding, Sahnetorten usw.)
  • Speiseeis soll nur in abgepackten Einzelportionen verwendet werden und muss auf dem Weg in die Kindertageseinrichtung gekühlt werden.

Bitte sprechen Sie im Vorfeld das Personal an, wenn Sie Lebensmittel mit in die Einrichtung bringen (z.B. bei Festen und Feiern, Geburtstagen …).

Adresse

Kindertagesstätte
Arche Noah
In der Nah
54424 Thalfang

Kontakt

  • Leitung:                                              06504 - 474

  • Vorschul-, Mäuse- und Fröschegruppe:
    06504 – 9567738 

  • Storchen- und Spatzennest: 
    06504 – 9567739

 

  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Unsere Zeiten

  • Öffnungszeiten: 
    7 – 17 Uhr ( je nach Vertragsmodell )

  • Mittagessen:
    12 bis 13 Uhr

  • Mittagsruhe:
    13 bis 14 Uhr